Satzung
Deutsches Rotes Kreuz
Kreisverband
Lörrach e.V.
Stand: 06.06 2014
Vorbemerkung
Aus Gründen der Vereinfachung wird in dieser Satzung jeweils nur die männliche Form
verwendet; es sind aber Männer und Frauen gemeint, sofern keine andere Regelung
festgelegt wird. Alle Ämter stehen grundsätzlich beiden Geschlechtern in gleicher Weise
offen.
Zur besseren Lesbarkeit werden im Folgenden der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband
Lörrach e.V. nur als „Kreisverband“ und der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband
Badisches Rotes Kreuz e.V. als „Landesverband“ bezeichnet.
Hinweis
Die grau hinterlegten Passagen entsprechen den gemäß § 16 Abs. 3 der Satzung des
Bundesverbandes und § 20 Abs. 2 der Satzung des Landesverbandes für alle Kreisverbände
verbindlich erklärten Formulierungen.
Die 7 Rotkreuz-Grundsätze
Menschlichkeit
Die Internationale Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, entstanden aus dem Willen,
den Verwundeten der Schlachtfelder unterschiedslos Hilfe zu leisten, bemüht sich in
ihrer internationalen und nationalen Tätigkeit, menschliches Leiden überall und jederzeit
zu verhüten und zu lindern. Sie ist bestrebt, Leben und Gesundheit zu schützen und der
Würde des Menschen Achtung zu verschaffen. Sie fördert gegenseitiges Verständnis,
Freundschaft, Zusammenarbeit und einen dauerhaften Frieden unter allen Völkern.
Unparteilichkeit
Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung unterscheidet nicht nach Nationalität, Rasse,
Religion, sozialer Stellung oder politischer Überzeugung. Sie ist einzig bemüht, den
Menschen nach dem Maß ihrer Not zu helfen und dabei den dringendsten Fällen den
Vorrang zu geben.
Neutralität
Um sich das Vertrauen aller zu bewahren, enthält sich die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung
der Teilnahme an Feindseligkeiten wie auch, zu jeder Zeit, an politischen,
rassischen, religiösen oder ideologischen Auseinandersetzungen.
Unabhängigkeit
Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist unabhängig. Wenn auch die Nationalen
Gesellschaften den Behörden bei ihrer humanitären Tätigkeit als Hilfsgesellschaften zur
Seite stehen und den jeweiligen Landesgesetzen unterworfen sind, müssen sie dennoch
eine Eigenständigkeit bewahren, die ihnen gestattet, jederzeit nach den Grundsätzen
der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu handeln.
Freiwilligkeit
Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung verkörpert freiwillige und uneigennützige
Hilfe ohne jedes Gewinnstreben.
Einheit
In jedem Land kann es nur eine einzige Nationale Rotkreuz- oder Rothalbmondgesellschaft
geben. Sie muss allen offenstehen und ihre humanitäre Tätigkeit im ganzen Gebiet
ausüben.
Universalität
Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist weltumfassend. In ihr haben alle Nationalen
Gesellschaften gleiche Rechte und die Pflicht, einander zu helfen.
Präambel
Erster Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Selbstverständnis
§ 2 Aufgaben
§ 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft
§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit
Zweiter Abschnitt:
Verbandliche Ordnung
§ 5 Zuständigkeit des Bundesverbandes
§ 6 Zuständigkeit des Landesverbandes und seiner Gliederungen sowie der DRKSchwesternschaften;
Rechte und Pflichten
§ 7 Zuständigkeit des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine
§ 8 Territorialitätsprinzip
§ 9 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz
§ 10 Entscheidungen der Verbandsgeschäftsführung Land
Dritter Abschnitt:
Mitgliedschaft
§ 11 Mitglieder
§ 12 Ortsvereine
§ 13 Satzung der Ortsvereine
§ 14 Ehrenmitglieder
§ 15 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 16 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 17 Ende der Mitgliedschaft
Vierter Abschnitt:
Organisation
§ 18 Organe
§ 19 Stellung und Zusammensetzung der Kreisversammlung
§ 20 Aufgaben der Kreisversammlung
§ 21 Durchführung der Kreisversammlung
§ 22 Kreisvorstand
§ 23 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches
§ 24 Aufgaben des Kreisvorstands
§ 24a Der geschäftsführende Vorstand
§ 24b Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
§ 25 Kreisvorsitzender
§ 25a Innere Ordnung
§ 26 Kreisgeschäftsstelle
§ 27 Kreisgeschäftsführer
§ 28 Aufgaben des Kreisgeschäftsführers
§ 29 Fach- und Sonderausschüsse
§ 30 Konventionsbeauftragter
§ 31 Rotkreuz-Beauftragter für Katastrophenfälle
Fünfter Abschnitt:
Rotkreuz-Gemeinschaften
§ 32 Rotkreuz-Gemeinschaften
§ 32a Bereitschaften
§ 32b Sozialarbeit
§ 32c Jugendrotkreuz
§ 33 Arbeitskreise
Sechster Abschnitt:
Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit
§ 34 Wirtschaftsführung
§ 35 Gemeinnützigkeit
Siebter Abschnitt:
Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten
§ 36 Ordnungsmaßnahmen
§ 37 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge
§ 38 Schiedsgericht
Achter Abschnitt:
Inkrafttreten
§ 39 Auflösung
§ 39a Gebietsänderung
§ 39b Anrufungsfrist
§ 40 Teilunwirksamkeit
§ 41 Inkrafttreten
Präambel
(1) Der Kreisverband ist Mitglied des Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Badisches
Rotes Kreuz e.V. Der Landesverband und seine Gliederungen sind Teil der
Nationalen Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland und arbeiten nach den Grundsätzen der Menschlichkeit, Unparteilichkeit,
Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Ideelle
Grundlage des Deutschen Roten Kreuzes ist die Ehrenamtlichkeit.
Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom
Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-
Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und
Rothalbmond- Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und
Rothalbmondbewegung.
(2) Mission der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist es,
menschliches Leiden überall und jederzeit zu verhüten und zu verhindern; Leben
und Gesundheit zu schützen und der Menschenwürde Achtung zu verschaffen, vor
allem in Zeiten bewaffneter Konflikte und sonstiger Notlagen; Krankheiten vorzubeugen
und zur Förderung der Gesundheit und der sozialen Wohlfahrt zu wirken;
die freiwillige Hilfe und ständige Einsatzbereitschaft der Mitglieder der Internationalen
Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu stärken sowie ein universales Solidaritätsbewusstsein
mit allen, die ihres Schutzes und ihrer Hilfe bedürfen, zu wecken
und zu festigen.
(3) Das IKRK wahrt und verbreitet die Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und
Rothalbmondbewegung; es erkennt neu- oder wieder gegründete Nationale Gesellschaften
an und gibt deren Anerkennung bekannt. Es setzt sich für die strikte Einhaltung
des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts ein.
Es sorgt für das Verständnis und die Verbreitung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren
humanitären Völkerrechts und bereitet dessen Weiterentwicklung vor.
Es stellt die Tätigkeit des von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen
vorgesehenen Zentralen Suchdienstes sicher. Es unterhält enge Beziehungen
mit den Nationalen Gesellschaften und der Internationalen Föderation, mit
der es in Bereichen gemeinsamen Interesses einvernehmlich zusammenarbeitet.
(4) Die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften
fördert die humanitäre Tätigkeit der Nationalen Gesellschaften mit dem Ziel,
menschliches Leid zu verhüten und zu lindern und auf diese Weise zur Erhaltung
und Stärkung des Friedens in der Welt beizutragen. Die Internationale Föderation
agiert insbesondere als ständiges Verbindungs-, Koordinations- und Planungsorgan
zwischen den Nationalen Gesellschaften und gewährt ihnen Unterstützung, wenn
sie eine solche anfordern; sie unterstützt das IKRK bei der Förderung und Weiterentwicklung
des humanitären Völkerrechts und arbeitet mit ihm bei der Verbreitung
dieses Rechts und der Grundsätze der Bewegung bei den Nationalen Gesellschaften
zusammen. Sie übernimmt außerdem die offizielle Vertretung der Mitgliedsgesellschaften
auf internationaler Ebene, insbesondere in allen Fragen, die mit den
von ihrer Generalversammlung verabschiedeten Beschlüssen und Empfehlungen
zusammenhängen, schützt ihre Integrität und wahrt ihre Interessen.
Die Internationale Föderation handelt in den einzelnen Ländern jeweils über die Nationale
Gesellschaft oder im Einvernehmen mit ihr unter Beachtung der Rechtsordnung des
betreffenden Landes.
(5) Die Nationalen Gesellschaften bilden die Basis und sind eine treibende Kraft der
Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. Sie erfüllen ihre humanitären
Aufgaben im Einklang mit ihrer jeweiligen Satzung und den Gesetzen ihres
Landes sowie den Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung,
um deren Mission getreu ihren Grundsätzen zu verwirklichen und bilden den
Rahmen für die ehrenamtlichen und hauptamtlichen Tätigkeiten ihrer freiwilligen
Mitglieder und Mitarbeiter.
Das Deutsche Rote Kreuz nimmt insbesondere die Aufgaben wahr, die sich aus
den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen ergeben, sowie diejenigen,
die ihm durch Bundes- oder Landesgesetz im Rahmen seiner satzungsgemäßen
Aufgaben zugewiesen sind. Es trägt, im Zusammenwirken mit den Behörden,
zur Verhütung von Krankheit, Verbesserung der öffentlichen Gesundheit
und zur Linderung menschlichen Leidens bei, auch durch Entwicklung eigener Programme
im Bereich der Wohlfahrts- und Sozialarbeit. Es organisiert Hilfsmaßnahmen
für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notlagen
und verbreitet das humanitäre Völkerrecht.
Das Deutsche Rote Kreuz wirkt mit der Bundesregierung zusammen, um den
Schutz der von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen anerkannten
Schutzzeichen zu gewährleisten.
(6) Das Deutsche Rote Kreuz ist föderal gegliedert in Bundesverband, Landes-, Kreisverbände
und Ortsvereine sowie den Verband der Schwesternschaften vom Deutsche
Roten Kreuz e. V. mit seinen Gliederungen. Die Gliederungen arbeiten sämtlich
auf der Basis von einheitlichen, systematisch aufeinander aufbauenden Satzungen,
die die Rechte und Pflichten im Rahmen der Mitgliedschaft im Deutschen
Roten Kreuz regeln, zusammen.
(7) Das Deutsche Rote Kreuz bekennt sich zu einer transparenten Finanz- und Wirtschaftsführung.
Erster Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Selbstverständnis
(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Vereinigungen,
privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes
in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten
Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, des
Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt
sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.
(2) Der Kreisverband bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen
Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung:
- Menschlichkeit
- Unparteilichkeit
- Neutralität
- Unabhängigkeit
- Freiwilligkeit
- Einheit
- Universalität.
Diese Grundsätze sind für alle Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften
und Einrichtungen des Kreisverbandes sowie deren Mitglieder verbindlich.
Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom
Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-
Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und
Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und
Rothalbmondbewegung.
(3) Der Kreisverband ist Mitgliedsverband des Landesverbandes. Der Kreisverband
ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen,
privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder
auf dem Gebiet des Landkreises Lörrach.
(4) Als Mitglied des Landesverbandes nimmt der Kreisverband die Aufgaben wahr,
die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen und
den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten
Halbmonds ergeben. Er achtet auf deren Durchführung im Gebiet des Kreisverbandes
und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung
und des Friedens.
(5) Der Kreisverband ist ein anerkannter Verband der Freien Wohlfahrtspflege. Er
nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen,
um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen,
sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen
hinzuwirken.
(6) Das Jugendrotkreuz (JRK) ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendverband
des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit
führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten
Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz
des Kreisverbandes vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen
Roten Kreuzes im Kreisverband.
§ 2 Aufgaben
(1) Der Kreisverband stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 1) und seiner
Möglichkeiten (§ 34) folgende Aufgaben:
• Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und
anderen Notsituationen,
• Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung,
Behinderung oder Benachteiligung ergeben,
• Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Bildung,
• Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
• Förderung der Arbeit für die ältere Generation
• Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmond-
Gesellschaften im Rahmen der Satzungen und Statuten der Rotkreuz und
Rothalbmondbewegung,
• Förderung der Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände,
• Durchführung der Blutspendetermine und Betreuung der Blutspender,
• Suchdienst und Familienzusammenführung,
• Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (u.a. Bergrettung, Wasserrettung)
einschließlich der dazugehörenden Aktivitäten, wie Rettungsschwimmen
sowie die Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettbewerbe.
• Unterstützung des ehrenamtlichen Engagements im sozialen Netzwerk
• Erschließung zeitgemäßer Aufgabenfelder
(2) Das Deutsche Rote Kreuz e. V. nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft für die
deutschen Behörden im humanitären Bereich die Aufgaben wahr, die sich aus
den Genfer Abkommen von 1949 ihren Zusatzprotokollen und dem DRK - Gesetz
ergeben. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:
• die Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht sowie
die Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-
Bewegung,
• die Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr einschließlich des Einsatzes
von Lazarettschiffen,
• die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros,
• die Vermittlung von Familienschriftwechseln.
(3) Dem Kreisverband obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. Mitwirkung beim Schutz der Zivilbevölkerung
2. Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe
3. Erste Hilfe bei Notständen und Unglücksfällen
4. Krankenpflege und Pflegedienst
5. Krankentransport und Rettungsdienst
6. Internationale Hilfsaktionen
7. Ausbildung der Bevölkerung in Erster Hilfe und im Gesundheitsschutz
8. Wohlfahrtspflege (Sozialarbeit), insbesondere für Kinder, Jugendliche,
sozial Benachteiligte, alte Menschen, Kranke, Behinderte und Migranten
9. Notfallnachsorge
10. Gesundheitsdienst und vorbeugende Gesundheitspflege
11. Jugendhilfe, Jugendbildung
(4) Die Aufgaben sind den jeweils aktuellen Not- und Bedarfslagen anzupassen.
§ 2 der Satzung des Landesverbandes bleibt unberührt.
(5) Die Übertragung von satzungsgemäßen Aufgaben auf andere Rechtsträger bedarf
der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes.
§ 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft
(1) Der Kreisverband hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Er hat seinen
Sitz in Lörrach Der Verein führt den Namen "Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband
Lörrach e. V." Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote
Kreuz auf weißem Grund. Seine Anwendung erfolgt entsprechend den Ausführungsbestimmungen
des Internationalen Roten Kreuzes zur Verwendung des
Wahrzeichens des Roten Kreuzes. Das Recht zur Führung wird durch den Bundesverband
vermittelt.
(2) Mitglieder des Kreisverbandes sind die in seinem Gebiet bestehenden Ortsvereine
(§ 11 Abs.1).
(3) Die Mitglieder der Ortsvereine sind gleichzeitig Mitglieder des Kreisverbandes,
soweit sie natürliche Personen sind
(4) Weiterhin können Mitglieder des Kreisverbandes sein
die als Mitglieder des Kreisverbandes aufgenommenen natürlichen und juristischen
Personen (§ 11 Abs. 2 u. 3),
sonstigen Vereinigungen (§ 11 Abs. 3) und
Ehrenmitglieder (§ 14).
(5) Die Satzung des Bundesverbandes, neu gefasst durch Beschluss der Bundesversammlung
vom 20.03.2009,1 sowie die Satzung des Landesverbandes, neu
gefasst durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08.04.2011, gehen den
Satzungen des Kreisverbandes und seiner Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz
2 sowie deren Mitglieder vor. Die vorliegende Satzung Kreisverbandes, neu gefasst
durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06.06.2014, geht den jeweiligen
Satzungen seiner Mitgliedsverbände vor.
(6) Der Kreisverband verwirklicht eigenverantwortlich einheitliche Regelungen nach
§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung und
nach § 13 Abs. 2 a) in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Unterabs. 3 der Satzung des
Landesverbandes2 und nach § 20 Abs. 2 Unterabs. 4 der Satzung des Landesverbandes.
(7) Der Kreisverband vermittelt seinen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie
deren Mitgliedern die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz. Die Selbstständigkeit
der Mitgliedsverbände wird durch diese Satzung und durch die in den
Mustersatzungen des Landesverbandes enthaltenen verbindlichen Regelungen
eingeschränkt.
(8) Die Ortsvereine führen in ihrem Namen, außer der Bezeichnung "Deutsches Rotes
Kreuz", einen den räumlichen Tätigkeitsbereich kennzeichnenden Zusatz.
Änderungen des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Ortsvereine bedürfen der
vorherigen Zustimmung der Kreisversammlung.
§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit
(1) Die Aufgaben des Kreisverbandes werden unter Wahrung der Gleichachtung von
Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern
von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitgliedern und Mitarbeitern erfüllt.
Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen
Tätigkeit besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen zu fördern.
Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit ergänzen sich und dienen im Einklang
mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen
Auftrages – der Hilfe nach dem Maß der Not. Der Kreisverband sorgt für die Aus-
, Weiter- und Fortbildung seiner Mitarbeiter und Mitglieder.
(2) Die ehrenamtliche Arbeit wird in Satzungsorganen, Gremien, Gemeinschaften, in
Arbeitskreisen und in anderen Formen geleistet, um möglichst vielen Menschen
die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz zu ermöglichen.
(3) Gemeinschaften sind:
- die Bereitschaften,
- die Bergwacht,
- das Jugendrotkreuz,
1 Soweit nachfolgend auf die Satzung des DRK e. V. bzw. auf die Bundessatzung Bezug genommen
wird, wird auf die DRK-Satzung in der Fassung vom 20.03.2009 verwiesen.
2 Soweit nachfolgend auf die Satzung des Landesverbandes Bezug genommen wird, wird auf die Satzung in der Fassung vom 08.04.2011 verwiesen.
- die Wasserwacht,
- die Wohlfahrts- und Sozialarbeit in ihren besonderen Organisationsformen
- die Arbeitskreise für besondere Aufgaben
Für die Ausgestaltung ihrer Arbeit beschließt der Landesverband jeweils eine
Ordnung, die den sonstigen Grundsätzen des Deutschen Roten Kreuzes entspricht.
(4) Hauptamtliche Mitarbeiter des Deutschen Roten Kreuzes dürfen nicht dem Vorstand
ihrer oder der übergeordneten Verbandsstufe angehören.
Die Vorstandsmitglieder des Kreisverbandes dürfen nicht gleichzeitig persönlich
Gesellschafter, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer eines Unternehmens, einer
privatrechtlichen Gesellschaft oder einer Einrichtung sein, an denen der
Kreisverband beteiligt ist.
Ausnahmen von Satz 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des übergeordneten
Präsidiums. Hierbei sind insbesondere die Fragen der Interessenkollision
und Transparenz zu beachten. Eine Ausnahme von Satz 1 ist nicht möglich
hinsichtlich der Ämter des Vorsitzenden und seines Stellvertreters/seiner Stellvertreter.
(5) An Beschlüssen der Organe des Kreisverbandes darf nicht mitwirken, wer hierdurch
in eine Interessenkollision gerät. Eine Interessenkollision ist gegeben,
wenn der Beschluss einen Einzelnen oder den Mitgliedsverband, dem er angehört,
allein und unmittelbar betrifft.
Zweiter Abschnitt:
Verbandliche Ordnung
§ 5 Zuständigkeit des Bundesverbandes
(1) Dem Bundesverband obliegt es, die Tätigkeit und die Zusammenarbeit seiner
Mitgliedsverbände durch zentrale Maßnahmen und einheitliche Regelungen zu
fördern. Er sorgt für die Einhaltung der Grundsätze und die notwendige Einheitlichkeit
im Deutschen Roten Kreuz und setzt verbandspolitische Ziele. Er stellt
sicher, dass die Mitgliedsverbände und ihre Mitglieder die Pflichten erfüllen, die
einer nationalen Rotkreuzgesellschaft durch die Genfer Abkommen von 1949
und ihren Zusatzprotokollen sowie durch die Beschlüsse der Organe der Rotkreuz-
und Rothalbmondbewegung auferlegt sind. Er ist der alleinige Rechtsträger
von Namen und Kennzeichen des Deutschen Roten Kreuzes.
(2) Für folgende Aufgaben ist ausschließlich der Bundesverband zuständig:
1. für die Vertretung gegenüber den Organisationen der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung
im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 3;
2. für die Vertretung gegenüber den Organen der Bundesrepublik Deutschland
und den zentralen Behörden der Bundesverwaltung;
3. für die Vertretung gegenüber bundesweit tätigen Verbänden auf Bundesebene
sowie gegenüber ausländischen und internationalen Organisationen mit nationalem
Bezug;
4. für die internationale Zusammenarbeit, einschließlich der internationalen Katastrophenhilfe
und Entwicklungszusammenarbeit;
5. für die Regelung der Verwendung des Rotkreuz-Zeichens und die Gestattung
seiner Verwendung;
6. für die auf Bundesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über
die Aufstellung, die Ausbildung, die Ausstattung und den Einsatz von Einheiten
sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.
(3) Im Falle einer Katastrophe kann der Bundesverband die Koordinierung der
Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das
Präsidium oder, bei Gefahr im Verzuge, der Präsident das im Interesse der Opfer
für zweckmäßig hält.
(4) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Bundesverband einen
Mitgliedsverband mit dessen Einvernehmen im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben
wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen.
Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich
die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt.
Dies gilt insbesondere auch für Partnerschaften zwischen Verbänden des
Deutschen Roten Kreuzes mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz-
oder Rothalbmond-Gesellschaften.
§ 6 Zuständigkeit des Landesverbandes und seiner Gliederungen sowie der
DRK-Schwesternschaften; Rechte und Pflichten
(1) Der Landesverband erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen
Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des
Landesverbandes sowie deren Mitgliedern.
(2) Der Landesverband ist in seinem Verbandsgebiet ausschließlich zuständig:
a) für die Vertretung gegenüber dem Bundesverband, gegenüber anderen
Landesverbänden und gegenüber dem Verband der Schwesternschaften
vom Deutschen Roten Kreuz e. V.;
b) für die Vertretung gegenüber den auf Landesebene tätigen Organen und
Behörden und gegenüber landesweit tätigen Verbänden und Einrichtungen;
c) für die auf Landesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen
über die Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung
von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.
(3) Es ist Aufgabe des Verbandes der Schwesternschaften vom Deutschen Roten
Kreuz e. V. und seiner Mitgliedsverbände, in der beruflichen Kranken- und Kin
derkrankenpflege allein oder gemeinsam mit einem Landesverband aus- und
fortzubilden, über die Neugründung von Schwesternschaften zu entscheiden und
einheitliche Regelungen für die Berufsausübung der Rotkreuz-Schwestern zu
treffen. Der Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V.
und seine Gliederungen und die Landesverbände mit ihren jeweiligen Gliederungen
stimmen ihre Aktivitäten in der beruflichen Pflege gegenseitig ab. Sie stellen
sicher, dass sich die wahrgenommenen Aufgaben ergänzen.
Der Präsident des Landesverbandes oder sein Vertreter soll dem Präsidium3 der
in seinem Bereich tätigen Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz als
Mitglied angehören.
(4) Der Landesverband ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in
Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie
§ 13 Abs. 2 a) in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Unterabs. 3 der Satzung des Landesverbandes)
umzusetzen.
(5) Im Falle einer Katastrophe kann der Landesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen
übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium
oder, bei Gefahr im Verzuge, der Präsident das im Interesse der
Opfer für zweckmäßig hält.
(6) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Landesverband einen
Mitgliedsverband im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder
Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen
weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit
und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt.
§ 7 Zuständigkeit des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine
(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, führt der Kreisverband die
satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes in eigener Verantwortung
durch.Er erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen
Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitgliedern.
(2) Der Kreisverband ist in seinem Verbandsgebiet ausschließlich zuständig:
a) für die Vertretung gegenüber dem Landesverband, gegenüber anderen
Kreisverbänden und gegenüber den in seinem Verbandsbereich tätigen
Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz;
b) für die Vertretung gegenüber den auf Landkreis- oder Stadtkreisebene tätigen
Behörden und gegenüber landkreis- oder stadtkreisweit tätigen Verbänden
und Einrichtungen;
c) für die auf Kreisebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über
die Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung
von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.
3 Sofern der Verband der Schwesternschaften das Organ anderweitig benennt, z. B. Vorstand, gilt diese Regelung
entsprechend.
(3) Der Kreisverband ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in
Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie
§ 13 Abs. 2 a) in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Unterabs. 3 der Satzung des Landesverbandes
sowie § 20 Abs. 2 Unterabs.4 der Satzung des Landesverbandes)
umzusetzen.
(4) Satzung und Satzungsänderungen des Kreisverbandes bedürfen vor Stellung
des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Landesverbandes
gemäß § 10 Abs. 5 a) der Satzung Landesverbandes.
(5) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten, ebenso die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften
und sonstige finanzielle Verpflichtungen, die einen Betrag von 125.000 Euro
überschreiten, bedürfen für ihre Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des
Landesverbandes. Der Zustimmungsvorbehalt gilt auch für Gesellschaften, an
denen der Kreisverband mehrheitlich beteiligt ist.
(6) Der Kreisverband und seine Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sind befugt,
Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder
Rothalbmond-Gesellschaften oder anderen ausländischen Organisationen/
Einrichtungen einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten
Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt
werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des
Bundesverbandes sind zu beachten. Bei Partnerschaften ist über die jeweiligen
übergeordneten Gliederungen die vorherige Zustimmung des Bundesverbandes
einzuholen.
(7) Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder
Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß
§ 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist grundsätzlich nur
mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der vorherigen
Zustimmung des Landesverbandes und bezüglich der Verwendung des
Namens und Zeichens des Roten Kreuzes der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes.
Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere privatrechtliche
Gesellschaften oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder
sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen
erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder
der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes
hinsichtlich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes
(§ 5 Abs. 2 Ziff. 5 der Bundessatzung) bleibt unberührt.
Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums
des Deutschen Roten Kreuzes e. V., die nur aus wichtigem Grund versagt werden
darf. Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen des Deutschen
Roten Kreuzes e. V. oder gegen sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten
Kreuzes verstoßen wird.
Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften
oder Einrichtungen des Privatrechts zur Wahrnehmung anderer als in
Satz 1 genannter Aufgaben gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe,
dass lediglich das Einvernehmen mit dem Bundesverband herzustellen ist.
§ 8 Territorialitätsprinzip
(1) Der Kreisverband darf im Gebiet eines anderen Kreisverbandes nur nach den
Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes und dieser Satzung tätig werden.
(2) Der Kreisverband kann in dem Gebiet eines anderen Kreisverbandes mit dessen
vorheriger Zustimmung und der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes
tätig werden. Näheres regelt ein Vertrag.
(3) Stellt der Kreisverband die Umsetzung der Beschlüsse der Verbandsgeschäftsführung
Land gemäß § 23 der Satzung des Landesverbandes nicht sicher, entscheidet
das Präsidium des Landesverbandes nach Anhörung des betreffenden
Kreisverbandes und der Verbandsgeschäftsführung Land, ob und ggf. wie lange
welche Gliederung mit der Wahrnehmung dieses Hauptaufgabenfeldes beauftragt
werden soll. Die Übernahme der Aufgabe kann nur freiwillig erfolgen. Näheres
regelt ein Vertrag zwischen den Betroffenen.
§ 9 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz
(1) Der Kreisverband arbeitet mit allen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes
und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich
jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten.
Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die
notwendige Hilfe.
(2) Die Wahrnehmung der geltenden Weltkernaufgaben (derzeit: Verbreitungsarbeit,
Katastrophenschutz, Katastrophenhilfe und örtliche Gesundheits- und Sozialarbeit
in ihrer ehrenamtlichen Ausprägung) muss von allen Gliederungen des
Deutschen Roten Kreuzes sichergestellt werden. Die Schwesternschaften wirken
an der Wahrnehmung der Weltkernaufgaben mit.
(3) Die Kreisverbände haben unter Einbeziehung ihrer Ortsvereine in ihrem Gebiet
für die umfassende Wahrnehmung zumindest der Weltkernaufgaben zu sorgen.
Eine Übertragung von Aufgaben auf die Ortsvereine, privatrechtliche Gesellschaften
oder Einrichtungen, deren Träger ganz oder teilweise das Rote Kreuz
ist, ist möglich. Die Verantwortung der Kreisverbände, die Aufsicht auszuüben,
bleibt unberührt. Diese Bestimmungen gelten für die Schwesternschaften des
Deutschen Roten Kreuzes entsprechend und werden in ihren Satzungen ausschließlich
geregelt.
(4) Gemäß Absatz 1 sind dem übergeordneten Verband insbesondere unaufgefordert
und unverzüglich zu melden:
- drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,
- Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
- erfolgte Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
- schädigendes Verhalten von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern oder leitenden
Mitarbeitern,
- Einleitung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen Personenkreis,
sofern dieses mit der Rotkreuz-Tätigkeit des Betroffenen zusammenhängt
oder geeignet sein könnte, das Ansehen des Roten Kreuzes zu beeinträchtigen,
- Berichte in der Öffentlichkeit über die vorgenannten Vorgänge, ohne Rücksicht
darauf, ob sie wahr oder unwahr, verschuldet oder nicht verschuldet sind.
In diesen Fällen hat der übergeordnete Verband das Recht, sich über alle Angelegenheiten
des Mitgliedsverbandes zu unterrichten. Er hat das Recht, die Geschäftsräume
des Mitgliedsverbandes und seine Einrichtungen zu besichtigen,
die Geschäfts-, Buch- und Kassenführung des Mitgliedsverbandes zu überprüfen,
Akten und Geschäftsunterlagen des Mitgliedsverbandes einzusehen und
gegebenenfalls sicherzustellen, Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und
hauptamtliche Mitarbeiter des Mitgliedsverbandes zu befragen sowie an Sitzungen
der Organe, Ausschüsse und sonstigen Arbeitsgremien des Mitgliedsverbandes
teilzunehmen oder die vorgenannten Rechte auf Kosten des Mitgliedsverbandes
durch Dritte wahrnehmen zu lassen.
(5) Die Meldungen gemäß Absatz 4 sind durch das jeweilige Exekutivorgan des Mitgliedsverbandes
vorzunehmen. Sofern Meldungen im Sinne des Absatzes 4
Spiegelstriche 4 bis 6 das Verhalten von Mitgliedern von Exekutivorganen betreffen,
hat die Unterrichtung des Kreisverbands auch durch das jeweilige Aufsichtsorgan
zu erfolgen.
(6) Der Kreisverband hat schwerwiegende oder folgenschwere Fälle unverzüglich
seinem Landesverband und dem Bundesverband anzuzeigen.
§ 10 Entscheidungen der Verbandsgeschäftsführung Land
(1) Die nach § 23 der Satzung des Landesverbandes gefassten Beschlüsse sind für
die Mitgliedsverbände des Landesverbandes und deren Gliederungen sowie für
die Schwesternschaften grundsätzlich verbindlich.
(2) Soweit der Kreisverband einen Beschluss gemäß §§ 23, 24 der Satzung des
Landesverbandes nicht befolgen will oder kann, kann er unter Angabe der Gründe
eine Befreiung bei der Verbandsgeschäftsführung Land beantragen.
(3) Die Verbandsgeschäftsführung Land entscheidet über diesen Antrag zügig nach
pflichtgemäßem Ermessen. Der Beschluss ist dem Kreisverband zuzustellen.
(4) Lehnt die Verbandsgeschäftsführung Land die Befreiung ab, kann der Kreisverband
innerhalb eines Monats das Präsidium des Landesverbandes anrufen. Die
Entscheidung des Präsidiums des Landesverbandes über den Antrag ist zügig
zu treffen. Der Beschluss ist dem Kreisverband zuzustellen. Gegen die Entscheidung
des Präsidiums des Landesverbandes ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
die Anrufung des Schiedsgerichts möglich.
(5) Der Kreisverband hat Befreiungsanträge unverzüglich nach Kenntnis des Grundes
zu stellen. Ein Befreiungsantrag kann auch unmittelbar beim Präsidium des Landesverbandes gestellt werden, vgl.hierzu im Weiteren Absatz 4.
(6) Die Anträge und Beschlüsse sind zu begründen.
Dritter Abschnitt:
Mitgliedschaft
§ 11 Mitglieder
(1) Mitglieder des Kreisverbands sind die in seinem Gebiet bestehenden Ortsvereine.
(2) Die Mitglieder der Ortsvereine sind gleichzeitig Mitglieder des Kreisverbandes,
soweit sie natürliche Personen sind.
(3) Weiterhin können Mitglieder des Kreisverbandes sein:
- natürliche Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres
- juristische Personen und sonstige Vereinigungen als korporative Mitglieder
die bereit sind, die Aufgaben des Roten Kreuzes zu fördern.
(4) Der Kreisverband vermittelt seinen Mitgliedern und den Mitgliedern seiner Ortsvereine
die Mitgliedschaft zum Deutschen Roten Kreuz. Die Mitgliedsverbände des
Kreisverbandes sind selbständig, soweit sich nicht aus den Satzungen des Bundesverbandes
und des Landesverbandes und dieser Satzung etwas anderes
ergibt.
§ 12 Ortsvereine
(1) Für den Bereich einer oder mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile kann mit
Zustimmung des Vorstands des Kreisverbandes ein Ortsverein gegründet werden.
Er soll mindestens 10 Mitglieder haben.
(2) Mitglied des Ortsvereines können nur natürliche Personen ab Vollendung des 6.
Lebensjahrs sein. § 11 Abs. 3 und 4 und § 14 gelten entsprechend. Kooperative
Mitglieder können aufgenommen werden, soweit sie im Bereich des Ortsvereins
tätig sind.
Der Beitritt von natürlichen Personen zum Ortsverein erfolgt durch schriftlichen
Antrag gegenüber dem Ortsverein und Annahme des Antrags durch den Ortsvorstand
oder gemäß § 15 Abs. 2 dieser Satzung.
(3) Der Ortsverein ist ein nicht rechtsfähiger Verein. Er kann ein rechtsfähiger Verein
sein, wenn ein Bedürfnis hierfür anerkannt worden ist. Die Eintragung in das Vereinsregister
setzt die vorherige Zustimmung des Präsidiums des Landesverbandes
auf Vorschlag des Vorstands des Kreisverbandes voraus. Die Eintragung in
das Vereinsregister ändert nichts an den Rechten und Pflichten des Ortsvereins
innerhalb des Deutschen Roten Kreuzes, insbesondere gegenüber dem zuständigen
Kreisverband. Er führt den Namen „Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein… ggf.
mit dem Zusatz e.V.“. Sein Zeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz
auf weißem Grund. Seine Anwendung erfolgt entsprechend den Ausführungsbe-
stimmungen des Internationalen Roten Kreuzes zur Verwendung des Wahrzeichens
des Roten Kreuzes. Das Recht zur Führung wird durch den Bundesverband
vermittelt.
(4) Der Ortsverein hat neben den Aufgaben nach § 2 insbesondere folgende Aufgaben:
a) er vertritt die Ideen und Belange des Roten Kreuzes in seinem Bereich, insbesondere
gegenüber den örtlichen Behörden;
b) er pflegt die Zusammenarbeit und Gemeinschaft seiner Mitglieder;
c) er führt die Wahl seiner Delegierten zur Kreisversammlung durch (§ 19 Abs. 3);
d) er führt die vom Landesverband angesetzten Haus- und Straßensammlungen
durch; sonstige örtliche Sammlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des
Vorstands des Kreisverbandes.
e) er richtet zur Erfüllung seiner Aufgaben Rotkreuzgemeinschaften ein.
Weitere Aufgaben können in gegenseitigem Einvernehmen dem Ortsverein vom
Vorstand des Kreisverbandes übertragen werden.
(5) Für den Ortsverein gilt § 8 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(6) Die finanziellen Beziehungen zwischen dem Ortsverein und dem Kreisverband
werden im Wirtschaftsplan des Kreisverbandes geregelt. Die Haushaltsführung
der Ortsvereine wird vom Kreisverband überwacht. Ausrüstungsgegenstände und
Räumlichkeiten können zu eigenverantwortlicher Verwaltung und Nutzung zugewiesen
werden.
§ 13 Satzung der Ortsvereine
(1) Die Ortsvereine geben sich eine Satzung, die der vom Landesverband erlassenen
Mustersatzung in der Fassung vom 04.07.2012 entspricht, soweit sie für verbindlich
erklärt worden ist. Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung
des Vorstands des Kreisverbandes. Die Genehmigung darf nur versagt werden,
wenn gegen Satzungsrecht, gegen verbindliche Regelungen gem. § 16 Abs.
3 der Satzung des Bundesverbandes oder gem. § 13 Abs. 2 a) in Verbindung mit
§ 20 Abs. 2 Unterabs. 3 der Satzung des Landesverbandes oder § 20 Abs. 2 Unterabs.
4 der Satzung des Landesverbandes oder § 24 Abs. 8 dieser Satzung oder
gegen sonstige wichtige Belange des Roten Kreuzes verstoßen wird. Sofern
es sich um einen eingetragenen Verein handelt, ist die Genehmigung vor Stellung
des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister einzuholen.
(2) Die Satzung des Ortsvereins muss insbesondere folgende Bestimmungen enthalten:
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a) Die Ortsvereine nehmen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Aufgaben des
Roten Kreuzes (§ 2) nach den Grundsätzen des § 1 wahr.
b) Die Ortsvereine verwirklichen einheitliche Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung
mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie § 13 Abs. 2 a)
in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Unterabs. 3 der Satzung des Landesverbandes
und § 24 Abs.8 dieser Satzung).
c) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten, ebenso die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften
und finanzielle Beteiligungen über 3.000 Euro
bedürfen für ihre Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Kreisvorstandes.
Die Ortsvereine unterliegen der Prüfung ihrer Haushaltspläne sowie ihrer
Bücher- und Kassenführung durch den Kreisverband.
d) Die Satzung des Kreisverbandes und die Schiedsordnung des DRK sind für die
Ortsvereine verbindlich. Soweit diese Vorschriften Mitgliedschaftsrechte und –
pflichten enthalten, sind sie Bestandteil der Satzung der Ortsvereine. Soweit
der Kreisverband kraft öffentlicher Bestimmungen oder aus anderen Gründen
für die Erfüllung bestimmter Aufgaben zuständig ist, ist er berechtigt, Entscheidungen
zu treffen, die auch für seine Ortsvereine unmittelbar verbindlich sind.
e) Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder
Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß
§ 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist grundsätzlich
nur mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der
vorherigen Zustimmung der übergeordneten Gliederungen (Kreis- und Landesverband)
und bezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten
Kreuzes der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes. Beabsichtigen
derartig genehmigte Rechtsträger, andere privatrechtliche Gesellschaften oder
Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen,
sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt
bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen.
Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich der Verwendung
des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziff. 5 der
Bundessatzung) bleibt unberührt.
Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums
des Deutschen Roten Kreuzes e. V, die nur aus wichtigem Grund versagt werden
darf. Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen des Deutschen
Roten Kreuzes e. V. oder gegen sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten
Kreuzes verstoßen wird.
f) Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften
oder Einrichtungen zur Wahrnehmung anderer als in Satz 1 genannter Aufgaben
gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe, dass lediglich das
Einvernehmen mit dem Bundesverband herzustellen ist. Die Ortsvereine sind
verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse dem Kreisverband vorzulegen.
g) Der Kreisverband ist berechtigt, die Jahresabschlüsse, die Prüfberichte, die
Wirtschaftspläne und die Bücher der Ortsvereine selbst oder durch Beauftragte
einzusehen und zu überprüfen.
(3) Organe des Ortsvereins sind die Mitgliederversammlung und der ehrenamtliche
Ortsvorstand.
a) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal zusammen. Der Vorsitzende
kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun,
wenn es von einem Zehntel der aktiven Mitglieder schriftlich beantragt wird. Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die
Einberufung erfolgt in ortsüblicher Weise unter Einhaltung der Frist von zwei
Wochen und Angabe einer Tagesordnung. Die ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig.
b) Der Ortsvorstand besteht zumindest aus:
- dem Vorsitzenden,
- seinem Stellvertreter,
- einem Kassierer sowie
- je einem Vertreter aller im Ortsverein vertretenen Gemeinschaften
Hauptberufliche Mitarbeiter des Ortsvereins können nicht einem Organ des
Kreis- oder Landesverbandes angehören.
Der Ortsvorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur
Neuwahl im Amt. Der Ortsvorstand erstattet jährlich einen Tätigkeitsbericht
an die Mitgliederversammlung und legt ihr den Jahresabschluss vor.
§ 14 Ehrenmitglieder
Personen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können zu
Ehrenmitgliedern des Kreisverbandes ernannt werden.
§ 15 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Beitritt zum Kreisverband erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber dem
Kreisverband und Annahme des Antrages durch den Kreisverband. Über den Aufnahmeantrag
entscheidet der Kreisvorstand. Dieses setzt auch das Stimmrecht
und den Mitgliedsbeitrag der korporativen Mitglieder (§ 11 Abs. 3) fest.
(2) Mit der Mitgliedschaft im Kreisverband wird die Mitgliedschaft im Ortsverein erworben,
wenn am Wohnsitz des Mitglieds ein Ortsverein des Kreisverbandes besteht
und das Mitglied oder der Ortsverein dem nicht widerspricht.
(3) Vereinigt sich der Kreisverband oder ein Teil des Kreisverbandes mit einem anderen
Kreisverband, so werden die dadurch Betroffenen Mitglieder des neuen Kreisverbandes.
(4) Bei der Neugründung eines Ortsvereines wird die Mitgliedschaft mit der Zustimmung
des Kreisvorstandes nach § 12 erworben.
§ 16 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder des Kreisverbandes sind verpflichtet, die in § 1 genannten Grundsätze
des Roten Kreuzes zu beachten.
(2) Natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können ihre Mitwirkungsrechte
in dem Ortsvereins ihres Wohnsitzes oder in einem Stimmbezirk, den
der Kreisverband festlegt, ausüben. Auf Antrag kann dem Mitglied auch ein anderer
Ortsverein zugewiesen werden.
(3) Die Mitglieder zahlen den von der Kreisversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag.
Der Vorstand des Kreisverbandes kann im Einzelfall von der Zahlung befreien.
(4) Der Kreisverband versichert die aktiven Mitglieder für die Zeit der Rotkreuztätigkeit
gegen Unfall und Haftpflicht.
(5) Für die Angehörigen der Rotkreuz-Gemeinschaften gelten die gemeinsamen allgemeinen
Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz.
§ 17 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Kündigung der Mitgliedschaft,
- Überweisung an einen anderen Rotkreuzverband oder Ausschluss,
- Auflösung des Ortsvereines
- Auflösung oder Aufhebung des korporativen Mitglieds,
- Austrittserklärung gegenüber dem Kreisverband;
- Tod der natürlichen Person,
(2) Die Mitglieder gemäß § 11 Abs. 1 und 3 können ihre Mitgliedschaft im Kreisverband
auf den Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von 12 Monaten kündigen.
Diese Frist gilt nicht für die Mitgliedschaft einer natürlichen Person. Für diese
gilt eine Frist von 6 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies
ist insbesondere der Fall, wenn
a) ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt,
b) trotz wiederholter Mahnungen oder Maßnahmen nach § 36 seinen
Pflichten nicht nachkommt oder
c) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und ein vorläufiger
Insolvenzverwalter bestellt ist, das Insolvenzverfahren eröffnet
ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig
abgelehnt ist.5
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes. Er kann zur
Vermeidung des Ausschlusses einstweilige Regelungen gegenüber dem Mitglied
treffen. Gegen die einstweilige Regelung sowie den Ausschluss kann innerhalb eines
Monats nach Zustellung des Beschlusses das Schiedsgericht angerufen werden.
Der Beschluss muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
(4) Ein Ortsverein, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, verliert das Recht, Namen und
Zeichen des Roten Kreuzes zu führen.
(5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt auch die Zugehörigkeit
zu einer Rotkreuzgemeinschaft.
(6) Mitglieder, die über 1 Jahr lang der Beitragspflicht nicht nachkommen, können
nach erfolgloser Mahnung durch Beschluss des Kreisvorstandes ausgeschlossen
Vierter Abschnitt:
Organisation
§ 18 Organe
(1) Organe des Kreisverbandes sind:
- die Kreisversammlung,
- der Kreisvorstand,
- der geschäftsführende Vorstand.
(2) Die innere Ordnung aller Gremien des Kreisverbandes regelt § 25c, soweit diese
Satzung nichts anderes festlegt.
(3) Die Tätigkeit in einem Organ des Kreisverbandes ist ehrenamtlich. Ausgenommen
hiervon ist die Tätigkeit des Kreisgeschäftsführers.
(4) Das Wahlamt in einem Organ des Verbandes ist persönlicher Natur. Eine Vertretung
ist nur in den von der Satzung vorgegebenen Fällen zulässig.
(5) Vom Registergericht geforderte Satzungsänderungen können von den gesetzlichen
Vertretern nach § 23 beschlossen werden.
5 Der Ausschlussgrund gemäß c) gilt nicht für die Mitgliedschaft einer natürlichen Person.
§ 19 Stellung und Zusammensetzung der Kreisversammlung
(1) Die Kreisversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes.
(2) Die Kreisversammlung besteht aus:
- den in Stimmbezirken gewählten Delegierten der Ortsvereine,
- den Vertretern der korporativen Mitgliedern, denen ein Stimmrecht eingeräumt
worden ist,
- den ehrenamtlichen Mitgliedern des Kreisvorstands.
(3) Stimmbezirke sind die Bezirke der Ortsvereine. Soweit keine Ortsvereine bestehen,
bildet der Kreisvorstand Stimmbezirke und bestellt einen Wahlleiter.
(4) Die Delegierten der Stimmbezirke und die Ersatzdelegierten werden für die Dauer
von 4 Jahren in einer Versammlung gewählt, zu der der Vorsitzende des Ortsvereins
bzw. der Wahlleiter mit einer Frist von zwei Woche in ortsüblicher Weise einlädt.
Mitglieder des Kreisvorstands können nicht zugleich Delegierte sein.
(5) Die Zahl der Delegierten eines Stimmbezirks wird aus der Zahl der in seinem Bereich
wohnhaften Rotkreuz-Mitglieder nach einem vom Vorstand des Kreisverbandes
zu beschließenden Schlüssel errechnet. Die Gesamtzahl der Delegierten muss
mehr als das Einfache, soll aber nicht mehr als das Vierfache der Mitgliederzahl des
Kreisvorstandes betragen. Die Anzahl der hauptamtlichen Mitarbeiter unter den Delegierten
eines Ortsvereins darf 20 von 100 nicht überschreiten, wobei jedenfalls ein
Delegierter (pro Ortsverein) hauptamtlicher Mitarbeiter sein darf.
(6) Jedes Mitglied der Kreisversammlung hat eine Stimme; Stimmübertragung ist
nicht zulässig.
(7) Der Kreisgeschäftsführer nimmt beratend an der Kreisversammlung teil.
§ 20 Aufgaben der Kreisversammlung
(1) Die Kreisversammlung wählt für eine Amtszeit von vier Jahren
a) den Vorstand mit Ausnahme des Kreisgeschäftsführers; bei vorzeitigem Ausscheiden
von Vorstandsmitgliedern deren Nachfolger für den Rest der Amtszeit des
Kreisvorstandes;
b) einen oder mehrere Rechnungsprüfer zur Prüfung der Angemessenheit und
Zweckmäßigkeit der Mittelverwendung beim Kreisverband;
c) die Delegierten der Landesversammlung und die Ersatzdelegierten.
(2) Die Kreisversammlung:
a) beschließt über grundsätzliche Fragen der Rotkreuzarbeit;
b) beschließt die Verbandsumlage und nimmt den Haushaltsplan zur Kenntnis;
c) beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses;
d) beschließt über die Entlastung des Vorstandes;
e) bestellt einen oder mehrere Abschlussprüfer;
f) setzt sonstige finanzielle Leistungen der Mitgliedsvereine an den Kreisverband
fest;
g) nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes inkl. der Gemeinschaften entgegen;
h) entscheidet über den Ausschluss eines Ortsvereines nach § 17 Abs. 3 dieser
Satzung;
i) beschließt
aa) vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes (§
20 Abs. 6 a) der Satzung des Landesverbandes) über Satzungen und
Satzungsänderungen,
bb) über die Auflösung des Kreisverbandes und den Austritt aus dem Landesverband
mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder. Ein Antrag nach dieser Vorschrift muss
mindestens 3 Monate vor der durchzuführenden Kreisversammlung den Mitgliedern
unter Angabe des Datums der Kreisversammlung mitgeteilt werden.
j) beschließt vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes (§ 3
Abs. 6 Satz 2 der Satzung des Landesverbandes) über die Änderung des Verbandsgebiets
(und die Umgliederung von Mitgliedern);
§ 21 Durchführung der Kreisversammlung
(1) Die Kreisversammlung findet jährlich statt. Der Vorsitzende kann jederzeit weitere
Kreisversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn es von einem Zehntel
der Mitglieder der Kreisversammlung unter Angabe des Beratungsgegenstandes
schriftlich beantragt wird.
(2) Der Vorsitzende beruft die Kreisversammlung unter Angabe der Tagesordnung mit
einer Einladungsfrist von 4 Wochen schriftlich ein. Die Einladungsfrist ist gewahrt,
wenn zwischen der Versendung der Ladung und der Kreisversammlung eine Frist
von 4 Wochen liegt. Die Einladung der Delegierten erfolgt an die Ortsvereine.
(2) Die Mitglieder der Kreisversammlung können Anträge zur Tagesordnung stellen.
Diese müssen begründet werden und spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin
bei der Kreisgeschäftsstelle eingehen, die sie unverzüglich den Mitgliedern
der Kreisversammlung zuzuleiten hat. Später eingehende Anträge könSeite
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nen nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn 2/3 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder der Kreisversammlung zustimmen.
Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Gegen- und Abänderungsanträge und Anträge
zur Geschäftsordnung.
§ 22 Kreisvorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
1. den von der Kreisversammlung zu wählenden ehrenamtlichen Mitgliedern
- dem Vorsitzenden,
- seinem Stellvertreter,
- dem Schatzmeister,
- dem Kreisverbandsarzt,
- dem Justitiar,
- sowie bis zu drei weiteren Mitgliedern.
-
2. den von den Mitgliedern der Kreisversammlung auf Vorschlag zu wählenden
Vorstandsmitgliedern, nämlich
- dem Vertreter der Kreisbereitschaftsleitung,
- dem Vertreter der Sozialarbeit,
- dem Vertreter des Jugendrotkreuzes,
- zwei Vertretern der dem Kreisverband angehörenden Ortsvereine.
Die Amtsdauer für einen Ortsvereinsvertreter beträgt ein Kalenderjahr.
Die Ortsvereine wechseln sich mit der Ausübung dieses Amtes ab und
zwar alphabetisch nach dem Namen des Ortsvereins.
Das Jahresmandat kann nicht auf einen anderen Ortsverein übertragen
werden.
Die Ortsvereine haben dem Kreisverband ihre Vertreter spätestens im Dezember
des Vorjahres schriftlich mitzuteilen.
Die Ortsvereinsvertreter dürfen kein zweites Mandat als Mitglied im Kreisvorstand
haben.
3. dem Konventionsbeauftragten und dem Rotkreuzbeauftragten; diese mit
beratender Stimme.
Der Kreisgeschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des
Vorstandes teil.
Für den Schatzmeister, den Kreisverbandsarzt, den Justitiar und die Vertreter der
Gemeinschaften soll ein Stellvertreter gewählt werden, der im Fall nachhaltiger
Verhinderung des ordentlichen Mitglieds tätig wird.
Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt sein, jedoch nicht das Amt des
Kreisvorsitzenden oder seines Stellvertreters mit dem des Schatzmeisters und
nicht das Amt des Kreisbereitschaftsleiters und der Kreisbereitschaftsleiterin mit
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dem des Vertreters der Sozialarbeit.
Die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Kreisgeschäftsführers üben ihr Amt
ehrenamtlich aus.
(3) Alle Ämter stehen Männern und Frauen in gleicher Weise offen. Ist der Vorsitzende
ein Mann, so soll der Stellvertreter/einer seiner Stellvertreter eine Frau sein oder
umgekehrt.
(4) Die Amtszeit des Vorstands beträgt 4 Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(5) Die Haftung der Mitglieder des Vorstands ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt.
§ 23 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
- der Vorsitzende,
- sein Stellvertreter,
- der Schatzmeister und
- der Justitiar.
Rechtsverbindliche Erklärungen des Kreisverbandes werden vom Vorsitzenden oder
seinem Stellvertreter je zusammen mit einem weiteren der in Satz 1 genannten Mitglieder
des Vorstandes abgegeben.
§ 24 Aufgaben des Kreisvorstands
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach dieser Satzung und
den Beschlüssen der Kreisversammlung unbeschadet der Aufgaben des Kreisgeschäftsführers
gemäß § 28.
(2) Der Vorstand fördert und koordiniert die Rotkreuzarbeit.
Er ist für die verbandspolitische Leitung und Kontrolle des Kreisverbandes verantwortlich
und übt insoweit die Verbandsaufsicht über seine Mitgliedsverbände aus.
Der Vorstand ist zuständig für die Verwirklichung von einheitlichen Regelungen,
die aufgrund von § 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der
Bundessatzung sowie § 13 Abs. 2 a) in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Unterabs. 3
der Satzung des Landesverbandes getroffen werden.
(3) Er hat folgende weitere Aufgaben:
a) Prüfung des Jahresabschlusses,
b) Vorlage des geprüften und festgestellten Jahresabschlusses an den Landesverband,
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c) Erstattung des Tätigkeitsberichts für die Kreisversammlung
d) den Haushaltsplan zu beschließen und diesen der Kreisversammlung zur
Kenntnisnahme vorzulegen,
e) Umsetzung der von den Organen festgelegten Maßnahmen, Strategien und
Ziele in seinem Verbandsgebiet und für deren Umsetzung gegenüber den
Gliederungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 ) Sorge zu tragen,
f) Vorschlag des Rotkreuz-Beauftragten für Katastrophenfälle gemäß § 31,
g) Beschluss über die Abberufung und vorläufige Amtsenthebung von Mitgliedern
des Vorstands aus wichtigem Grund,
h) Entscheidung über die Suspendierung oder den Entzug von Funktions- und
Mitgliedsrechten eines Mitglieds,
i) Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes.
(4) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands haben in Wahrnehmung der Aufsichts-
und Weisungsfunktion gegenüber dem Kreisgeschäftsführer insbesondere
folgende Aufgaben:
a) Formulierung der Ziele für den Kreisgeschäftsführer;
b) Bestellung und Abberufung des Kreisgeschäftsführers sowie Abschluss, Änderung
und Beendigung der Anstellungsverträge für den Kreisgeschäftsführer;
c) Überwachung der Geschäftsführung des Kreisgeschäftsführers; Bestellung
und Abberufung des weiteren Zeichnungsberechtigten gemäß § 28 Abs. 1 Unterabsatz 5;
d) Entlastung des Kreisgeschäftsführers;
e) Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäfte) im Einzelfall.
(5) Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die Grundsätze des Roten Kreuzes bei
den Ortsvereinen einheitlich gewahrt und die Aufgaben des Roten Kreuzes im
Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel durchgeführt werden. Dabei hat es
insbesondere:
a) Satzungen und Satzungsänderungen nach § 13 Abs. 1 zu genehmigen und
die Rechtsfähigkeit von Ortsvereinen dem Landesverband vorzuschlagen;
b) Gebietsänderungen von Ortsvereinen innerhalb des Kreisverbandes zuzustimmen;
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c) das Recht, die Jahresabschlüsse, die Prüfberichte, die Wirtschaftspläne und
die Bücher der Ortsvereine selbst oder durch Beauftragte einzusehen und zu
überprüfen;
d) die Entscheidungsbefugnis über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach
§ 36 Abs. 4 a - e;
e) die Tätigkeit der Ortsvereine und der Rotkreuz-Gemeinschaften sowie die
Umsetzung der Strategien und Ziele zu überwachen;
f) den Haushaltsplan der Ortsvereine zu überwachen sowie ihre Bücher- und
Kassenführung zu überprüfen;
g) die vorherige Zustimmung zu Partnerschaften der Ortsvereine und deren Gliederungen
mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder
Rothalbmondgesellschaften oder anderen ausländischen Organisationen/ Einrichtungen
zu erteilen, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Bundesund
Landesverbandes;
h) der Gründungen und Beteiligungen von privatrechtlichen Gesellschaften oder
Einrichtungen vorher zuzustimmen,
i) über die vorherige Zustimmung zu Rechtsgeschäften der Ortsvereine gemäß §
13 Abs. 2 c dieser Satzung zu entscheiden.
(6) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Kreisvorstand Berichte und Unterlagen
von den Ortsvereinen anfordern.
(7) Der Kreisvorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit beratende Ausschüsse bilden.
Er bestellt deren Mitglieder und legt deren Aufgabenstellungen fest. Die Ausschüsse
geben dem Kreisvorstand Empfehlungen.
(8) Hält der Kreisvorstand im Rahmen der satzungsrechtlichen Zuständigkeiten des
Kreisverbandes einheitliche Regelungen in allen Ortsvereinen und in den von
ihnen gebildeten weiteren Rechtsträgern für angezeigt, so kann er Bestimmungen
erlassen, die für alle Ortsvereine verbindlich sind
(9) Im Übrigen ist der Kreisvorstand für alle Aufgaben zuständig, die keinem anderen
Organ zugewiesen sind.
(10) Der Vorstand ist befugt, ehrenamtliche Vorstandsmitglieder der Ortsvereine aus
begründetem Anlass bis auf weiteres des Amtes zu entheben. Es kann einen anderen
mit der Wahrung der Geschäfte beauftragen. § 17 Abs. 3
Unterabs. 2 (Anrufung des Schiedsgerichts) findet entsprechende Anwendung.
(11) Im Bereich seiner Zuständigkeit kann der Kreisverband im Einzelfall einen Mitgliedsverband
im Einvernehmen mit diesem beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen
oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in
diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die
Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt.
§ 24a Der geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
• dem Kreisvorsitzenden
• seinem Stellvertreter
• dem Justitiar
• dem Schatzmeister
Der Geschäftsführer bereitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes
vor und nimmt an den Sitzungen teil, soweit seine Teilnahme nicht von dem geschäftsführenden
Vorstand ausgeschlossen wird. Weitere Fachleute wie beispielsweise
der Wirtschaftsprüfer des Kreisverbandes können zu den Sitzungen
beratend hinzugezogen werden.
§ 24b Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
Der Kreisgeschäftsführer hat dem geschäftsführenden Vorstand regelmäßig Bericht
über die laufenden Geschäfte zu erstatten.
Der geschäftsführende Vorstand trifft nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen Entscheidungen,
die keinen Aufschub dulden sowie Entscheidungen, soweit sie nicht von
grundsätzlicher Natur oder von besonderer Bedeutung sind (ausgenommen Eilentscheidungen).
Der geschäftsführende Vorstand berichtet dem Kreisvorstand bei dessen Sitzungen von
seiner Tätigkeit.
Entscheidungen, die von dem Kreisvorstand zu treffen sind, werden vom geschäftsführenden
Vorstand vorbereitet.
§ 25 Kreisvorsitzender
(1) Der Vorsitzende ist der Repräsentant des Kreisverbandes. Er nimmt die Aufgaben
wahr, die ihm durch Satzung, Kreisversammlung oder Vorstand übertragen werden.
Er führt den Vorsitz in der Kreisversammlung und in den Sitzungen des Vorstands
und im geschäftsführenden Vorstand.
(2) Der Vorsitzende wirkt daraufhin, dass die Organe des Kreisverbandes und seine
Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitglieder vertrauensvoll zusammenarbeiten
und ihre Arbeit aufeinander abstimmen.
(3) Der Vorsitzende ordnet, wenn in dringenden Fällen eine Entscheidung des an sich
zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, die notwendigen
Maßnahmen an; er hat das zuständige Organ unverzüglich zu unterrichten und
dessen Genehmigung einzuholen.
(4) Der Vorsitzende kann die Ausübung einzelner seiner Befugnisse auf andere Vorstandsmitglieder
übertragen. Seine Verantwortung und das Recht zur eigenen
Entscheidung werden hierdurch nicht berührt.
(5) Der Vorsitzende kann Weisungen nach § 37 Abs. 1 erteilen.
(6) Der Vorsitzende vertritt den Kreisverband in Fragen der Anstellung und Beendigung
der Anstellungsverträge gegenüber dem Kreisgeschäftsführer.
(7) Der Vorsitzende kann den Kreisgeschäftsführer aus wichtigem Grund vorläufig
des Amtes als Mitglied des Vorstands entheben. Er ist vor der Entscheidung zu
hören. Über die endgültige Abberufung entscheiden die ehrenamtlichen Mitglieder
des Vorstands. Die vorläufige Amtsenthebung wird unwirksam, wenn sie nicht von
den ehrenamtlichen Mitgliedern des Vorstands innerhalb eines Monats endgültig
bestätigt wird.
(8) Der Vorsitzende ernennt die Ehrenmitglieder.
§ 25a Innere Ordnung
(1) Die nachfolgenden Regelungen der inneren Ordnung gelten, soweit die Satzung
nichts anderes vorsieht, für alle Gremien des Kreisverbandes einschließlich seiner
Organe.
(2)
1. Die Gremien wählen aus dem Kreis ihrer Mitglieder jeweils einen Vorsitzenden
und seinen Stellvertreter.
2. Gewähltes Mitglied eines Gremiums können nur Personen sein, welche im
Kreisverband oder einem der Mitgliedsverbände auf dem Zuständigkeitssektor
des Gremiums ehrenamtlich aktiv tätig sind.
3. Zum Zeitpunkt der Beendigung der aktiven Tätigkeit in einer solchen Funktion
endet auch die Berufung in das Wahlamt, spätestens jedoch mit Ablauf der
laufenden Amtsperiode, wenn dieser Umstand von dem Wahlorgan
ausdrücklich bestätigt wurde. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des
Kreisvorstandes.
(3)
1. Die Wahlen für den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden
erfolgen innerhalb der Gremien des Verbandes durch Akklamation, wenn nicht
mehr als ein Zehntel der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder der Gremien
eine geheime Wahl verlangt, welche dann schriftlich mittels Stimmzetteln
durchzuführen ist.
2. Vorschlagsberechtigt für die Wahlen innerhalb der Gremien ist jedes Mitglied
des Gremiums sowie der Kreisvorstand.
(4) Die Amtszeit der gewählten Mandatsträger beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist
zulässig. Die Mandatsträger bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
(5) Die Einberufung der Gremien des Verbandes erfolgt, jeweils in Abstimmung mit
dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seines Stellvertreters, durch den
Kreisgeschäftsführer. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor dem
Termin der Sitzung unter Vorlage der Tagesordnung erfolgen. Bis zur Sitzung und
in der Sitzung können Tagesordnungspunkte angesetzt werden, sofern nicht
mindestens ein Fünftel der in der Sitzung anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder
des Gremiums diesem Verfahren widerspricht. Die Einladung erfolgt schriftlich.
Jedes Gremium des Verbandes ist einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel
der Mitglieder dieses schriftlich verlangt.
(6) Von jeder Sitzung eines Gremiums ist eine Niederschrift anzufertigen und allen
Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. Protokolle werden vom Sitzungsleiter und
dem Geschäftsführer unterzeichnet.
(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung des Gremiums ist unabhängig
von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der
einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern die Satzung nicht
ausdrücklich etwas anderes vorsieht. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein
Zehntel der Stimmberechtigten geheime, schriftliche Abstimmung beantragt.
§ 26 Kreisgeschäftsstelle
(1) Der Kreisverband unterhält eine Kreisgeschäftsstelle die von dem Kreisgeschäftsführer
geleitet wird. Dieser legt ihren organisatorischen Aufbau fest und
bestimmt und beaufsichtigt den Geschäftsgang.
(2) Der Kreisgeschäftsführer ist Vorgesetzter aller Arbeitnehmer des Kreisverbandes
und regelt deren arbeitsrechtliche Belange.
(2) Das nähere regelt die Geschäftsordnung, die der Kreisvorstand erlässt.
(3) Der Kreisgeschäftsführer untersteht dienstrechtlich dem Kreisvorsitzenden.
§ 27 Kreisgeschäftsführer
Der Kreisgeschäftsführer ist hauptamtlich tätig. Im Verhältnis zum Kreisgeschäftsführer
vertritt der Vorsitzende den Verein.
§ 28 Aufgaben des Kreisgeschäftsführers
(1) Der Kreisgeschäftsführer ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der laufenden
Angelegenheiten zuständig. Des Weiteren obliegt ihm die Vorbereitung und Ausführung
der Beschlüsse der Kreisversammlung, des Vorstands und der Verbandsgeschäftsführung
Land, soweit es sich um Angelegenheiten des Kreisverbandes
handelt. Im Rahmen der vorstehenden Aufgaben sowie für die Vertretung in der Verbandsgeschäftsführung Land ist der Kreisgeschäftsführer besonderer Vertreter gemäß §
30 BGB. Er untersteht dem Vorstand. Weisungen des Vorstands sind durch den Vorsitzenden
zu erteilen.
Dem Kreisgeschäftsführer obliegt die Führung der Geschäfte mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns. Er hat regelmäßig in Abstimmung mit dem Vorstand
eine Revision durchzuführen.
(2) Der Kreisgeschäftsführer hat u. a:
a) den Haushaltsplan aufzustellen, sowie Änderungen des laufenden Haushaltsplans
durch den Vorstand genehmigen zu lassen;
b) den Jahresabschluss aufzustellen, dem Vorstand nach erfolgter Abschlussprüfung
zur Prüfung und der Kreisversammlung zur Feststellung vorzulegen;
c) der Kreisversammlung und dem Vorstand Bericht über seine Tätigkeiten zu
erstatten;
d) die Beschlüsse der Kreisversammlung und des Vorstands vorzubereiten;
e) an den Beschlüssen der Verbandsgeschäftsführung Land mitzuwirken und
diese aufzubereiten;
(3) Der Kreisgeschäftsführer hat dem Vorstand laufend über alle wesentlichen Sachverhalte
und Entwicklungen zu berichten.
§ 29 Fach- und Sonderausschüsse
(1) Für bestimmte Arbeitsgebiete können vom Vorstand ständige Fachausschüsse
gebildet werden. Sie haben beratende Funktion. Die Mitglieder der Fachausschüsse
wählen ihre Vorsitzenden selbst. Mitglieder des Vorstands und der Kreisgeschäftsführer
haben das Recht der Anwesenheit in den Ausschüssen; sie müssen
jederzeit gehört werden.
(2) Für die Erfüllung zeitlich begrenzter Aufgaben können die Kreisversammlung oder
der Vorstand Sonderausschüsse mit beratender Funktion bilden und deren Mitglieder
wählen. Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 30 Kreiskonventionsbeauftragter
Zur Verbreitung der Kenntnisse über das humanitäre Völkerrecht sowie der Grundsätze
und Ideale der Bewegung bestellt der Vorsitzende einen Kreiskonventionsbeauftragten.
Dessen Aufgaben bestimmen sich nach den vom Bundesverband erlassenen Richtlinien.
§ 31 Rotkreuz-Beauftragter für Katastrophenfälle
Der Präsident des Landesverbandes ernennt im Einvernehmen mit dem Vorstand des
Kreisverbandes den Beauftragten für den Katastrophenschutz (K-Beauftragter) und
Stellvertreter für den Kreisverband. Dessen Aufgaben ergeben sich aus der Krisenmanagementvorschrift
(K-Vorschrift) des Deutschen Roten Kreuzes.
Fünfter Abschnitt:
Rotkreuz-Gemeinschaften
§ 32 Rotkreuz-Gemeinschaften
(1) Rotkreuz-Gemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungsgemäße
Aufgaben des Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet oder angeleitet
sind.
(2) Sie gestalten ihre Arbeit nach den gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche
Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz sowie ihrer jeweiligen eigenen
Ordnung (§ 4 Abs. 3).
§ 32 a Bereitschaften
Die Bereitschaften verfolgen das Ziel, die Kreisverbände und Ortsvereine bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben, die sich aus den Grundsätzen und dem
Selbstverständnis des Roten Kreuzes ergeben, zu unterstützen.
Als Gemeinschaft haben sie den Auftrag, die Aufgaben nach § 2 Absatz 4 Nr. 1
bis 3 wahrzunehmen. Die Aufgabenfelder orientieren sich vorrangig an Bedarf und
Notlagen vor Ort. In den Bereitschaften sind Frauen, Männer und Jugendliche ab
dem 16. Lebensjahr zusammengefasst.
§ 32 b Sozialarbeit
(1) Die Ziele der Sozialarbeit ergeben sich aus der Tätigkeit des DRK als
Wohlfahrtsverband nach § 2 Absatz 4 Nr. 8 bis 11. Sie konkretisieren sich im
Zusammenhang mit den aktuellen sozialen Not- und Bedarfslagen.
(2) Zentrale Ziele sind:
? Mitwirkung im örtlichen sozialen Netzwerk
? Interessenvertretung sozial Benachteiligter
? Eintreten für den sozialen Frieden
? Zusammenarbeit mit den übrigen Wohlfahrtsverbänden.
(3) An diesen Zielen orientieren sich die Aufgabenfelder, für die jeweils
Arbeitsgemeinschaften der Sozialarbeit gebildet werden. Diese sind im Sinne
einer ganzheitlichen Hilfe miteinander zu vernetzen.
(4) Angehörige der Gemeinschaft der Sozialarbeit sind alle aktiven Mitglieder, die
Aufgaben des DRK als Wohlfahrtsverband wahrnehmen und Verantwortung für
den sozialen Frieden übernehmen.
§ 32 c Jugendrotkreuz
(1) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte Kinder- und Jugendverband innerhalb des
Deutschen Roten Kreuzes.
(2) Wesentliches Ziel ist das Mitwirken in den Bereichen:
? soziales Engagement
? Einsatz für Gesundheit und Umwelt
? handeln für Frieden und Völkerverständigung
? politische Mitverantwortung
Bei der Verwirklichung seiner Zielvorstellung bestimmt das Jugendrotkreuz
selbstverantwortlich seine Programme, Inhalte und Methoden.
(3) Aus oben genannter Zielformulierung leitet sich als Aufgabe der Erziehungs- und
Bildungsauftrag des Jugendrotkreuzes ab. Diese Aufgabe beinhaltet das
Heranführen junger Menschen an die Idee der Rotkreuz- und
Rothalbmondbewegung und trägt zu ihrer Verwirklichung bei.
(4) Angehörige des Jugendrotkreuzes sind alle aktiven Menschen im Deutschen
Roten Kreuz, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das
Zugehörigkeitsalter für das Jugendrotkreuz liegt zwischen 6 und 27 Jahren.
Leitungskräfte können älter sein.
Im Übrigen gilt die Ordnung des Badischen Jugendrotkreuzes
§ 33 Arbeitskreise
Arbeitskreise umfassen alle aktiven Männer und Frauen, die im Rahmen der
satzungsgemäßen Aufgaben des Roten Kreuzes außerhalb der Gemeinschaften nach
§§ 32 a – 32 c tätig sind. Die Mitglieder der Arbeitskreise werden für ihren
Aufgabenbereich ausgebildet oder/und angeleitet. Über die Bildung von Arbeitskreisen
entscheidet der Kreisvorstand.
Sechster Abschnitt:
Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit
§ 34 Wirtschaftsführung
(1) Der Kreisverband erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen
Möglichkeiten. Er verpflichtet sich zur Transparenz in seiner Finanz- und
Wirtschaftsführung.
(2) Die Mittel des Kreisverbandes sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Ihre
Bewirtschaftung geschieht nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes, der nach dem
vom Landesverband festgelegten Kontenplan zu gliedern ist. Näheres regelt die
Finanzordnung des Landesverbandes.
(3) Die Jahresrechnung und der Wirtschaftsplan werden vom Kreisschatzmeister erstellt.
Der Kreisverband unterliegt der Prüfung des Wirtschaftsplans, der Bücher
und der Kassenführung durch den Landesverband.
(4) Der Wirtschaftsplan kann vom Präsidium des Landesverbandes beanstandet werden.
Die Beanstandung ist zu begründen. Im Falle der Beanstandung ist der Wirtschaftsplan
insoweit neu zu erstellen.
(5) Der Kreisverband erstellt einen Jahresabschluss analog der jeweils geltenden
handelsrechtlichen Vorschriften für den Jahresabschluss.
(6) Der Jahresabschluss wird durch einen Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer oder
eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einem diesem gleichgestellten neutralen
Sachverständigen) geprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kreisversammlung
bei Vorlage des Jahresberichtes mitzuteilen. Im Jahresbericht ist außer der
Erläuterung des Jahresabschlusses auch die wirtschaftliche Lage des Kreisverbandes
sowie die Umstände darzustellen, die seine Entwicklung beeinflussen
können.
(7) Die Mitgliedsverbände führen jährlich an den Kreisverband Beiträge ab. Die Höhe
der Beiträge setzt die Kreisversammlung fest; das Nähere regelt die Finanzordnung.
(8) Der Kreisverband haftet für seine Verbindlichkeiten ausschließlich mit seinem
Vermögen.
(9) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 35 Gemeinnützigkeit
(1) Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Kreisverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
(4) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung dies zulassen.
(5) Die Mitglieder des Kreisverbandes dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, mit Ausnahme von solchen
Mitteln, deren Weitergabe nach § 58 Nr. 2 AO steuerunschädlich sind.
(6) Der Kreisverband darf keine Personen durch Ausgaben, die nicht dem Zweck
des Vereins dienen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Kreisverbandes oder bei Wegfall seines
steuerbegünstigten Zwecks wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende
Vermögen auf den als gemeinnützig anerkannten Landesverband übertragen,
der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte
Zwecke zu verwenden hat. Falls anstelle des bisherigen Verbandes ein neuer
Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes gegründet wird, so soll das Vermögen
des bisherigen Verbandes ihm zugewendet werden, soweit dieser als gemeinnützige
Körperschaft anerkannt ist und das Vermögen ausschließlich und
unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.
Siebter Abschnitt:
Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten
§ 36 Ordnungsmaßnahmen
(1) Stellt das Präsidium des Landesverbandes fest, dass der Kreisverband
- seine Pflichten aus der Satzung des Landesverbandes oder aus den Beschlüssen
satzungsgemäßer Gremien verletzt oder
- sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder
- entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitgliedern
duldet,
können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen gemäß § 32 der Satzung Landesverbandes
verhängt werden.
(2) Stellt der Vorstand des Kreisverbandes fest, dass ein Mitglied
- seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer
Gremien verletzt oder
- sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder
- entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitgliedern
duldet,
können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Die Wahl der Ordnungsmaßnahme
bestimmt sich nach der Art und der Schwere der Pflichtverletzung.
(3) Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmaßnahmen zunächst
anzudrohen. Die Pflichtverletzung ist anzugeben und eine Frist zur Behebung zu
bestimmen. Auf die Folgen der Fristversäumnis ist hinzuweisen (kostenpflichtige
Ersatzvornahme oder Verhängung eines Zwangsgeldes).
(4) Ordnungsmaßnahmen sind
a) Ersatzvornahme auf Kosten des Mitglieds durch den Kreisverband bzw.
einen Dritten oder Verhängung von Zwangsgeldern bis zu einer Gesamt-höhe
von 50.000 Euro bei unvertretbaren Handlungen.
b) Vorläufige Amtsenthebung von Organen oder von einzelnen Mitgliedern dieser
Organe des Mitglieds.
c) Abberufung von Organen oder von einzelnen Mitgliedern dieser Organe des
Mitglieds.
d) Suspendierung oder Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten.
e) Ausschluss des Mitglieds aus dem Kreisverband
Maßnahmen nach b) und c) können gegen das Organ Mitgliederversammlung
der Mitgliedsverbände nicht verhängt werden. Bei einer Abberufung gemäß c) ist
die Mitgliedschaft in Organen beim Deutschen Roten Kreuz für die Dauer von
fünf Jahren ausgeschlossen. Berufungen innerhalb dieses Zeitraumes sind unwirksam.
Soweit dies die nachgeordneten Gliederungen betrifft, haben sie die
Einhaltung dieses Verbots in ihrem Verbandsgebiet zu überwachen. Entsprechendes
gilt für den Fall des Ausschlusses aus dem Deutschen Roten Kreuz.
(5) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist das Mitglied anzuhören
und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. In schwerwiegenden
Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens
kann die Anhörung ausnahmsweise entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen.
Die Entscheidung hat sofortige Wirkung.
(6) Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen entscheidet der Vorstand des
Kreisverbandes.
Die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen.
§ 37 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge
(1) Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Deutschen Roten Kreuzes kann
der Vorsitzende des Kreisverbandes. bei Gefahr im Verzuge den im Kreisverband
zusammengefassten Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen,
privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) unbeschadet der vorbeschriebenen
Ordnungsmaßnahmen unmittelbar Weisungen erteilen. Er kann
sich hierzu eines Beauftragten bedienen. Der Vorsitzende des Kreisverbandes
soll, bevor er tätig wird, die betroffenen Verbände, Organisationen, privatrechtliche
Gesellschaften und Einrichtungen hören. Seine hier geregelte Befugnis endet,
sobald der Vorstand des Kreisverbandes zur Beschlussfassung zusammengetreten
ist.
Die Weisungsbefugnis des Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes e. V. gemäß
§ 29 Abs. 1 der Bundessatzung und des Präsidenten des Landesverbandes.
gemäß § 33 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes bleiben hiervon unberührt
(2) Die Betroffenen können die Genehmigung des Vorstands oder des jeweiligen
Präsidiums über die Maßnahmen des Vorsitzenden oder des Präsidenten verlangen.
Ein dahingehender Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 38 Schiedsgericht
(1) Alle Rechtsstreitigkeiten
a) zwischen Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen,
privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) des Deutschen Roten
Kreuzes,
b) zwischen Einzelmitgliedern,
c) zwischen Einzelmitgliedern und Gliederungen gemäß Buchstabe a) des
Deutschen Roten Kreuzes,
die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der
Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, werden durch das
Schiedsgericht des Landesverbandes im Sinne von §§ 1025 ff der Zivilprozessordnung
entschieden.
Rechtsstreitigkeiten, die über den Bereich des Landesverbandes hinausgehen,
werden durch das Schiedsgericht des Deutschen Roten Kreuzes e. V. entschieden.
(2) Das Schiedsgericht entscheidet auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der
Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.
(3) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen
ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern,
wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein und das
Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.
(4) Das Verfahren der Schiedsgerichte richtet sich nach der Schiedsordnung des
Deutschen Roten Kreuzes e. V. Sie ist, soweit sie nichts anderes bestimmt, für
die Mitgliedsverbände verbindlich. Sie ist Bestandteil dieser Satzung und ist ihr
als Anlage beigefügt.
(5) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Achter Abschnitt:
Schlussbestimmungen
§ 39 Auflösung
Mit Austritt oder Ausschluss aus dem Landesverband ist der Kreisverband aufgelöst, §
42 BGB bleibt unberührt.
§ 39 a Gebietsänderung
Vereinbarungen, die die Übernahme von Teilen anderer Kreisverbände betreffen, werden
vom Kreisvorstand abgeschlossen. Soweit in Vereinbarungen Zweckbindungen für
übernommenes Vermögen festgelegt sind, kann die Zweckbindung nur durch einen Beschluss
des Kreisvorstandes geändert werden, bei dem die Vorsitzende der Ortsvereine
und Rotkreuzgemeinschaften, zu deren Gunsten die Zweckbindung festgelegt ist, zustimmen
müssen.
Gebietsänderungen sind eine Satzungsänderung und bedürfen zusätzlich der Zustimmung
des Landesverbandes gemäß § 10 Abs. 5a der Satzung des Landesverbandes.
§ 39 b Anrufungsfrist
Die Satzung und alle satzungsmäßig zu treffenden Beschlüsse können nur innerhalb
einer Frist von einem Monat nach Beschlussfassung, wenn ein Protokoll vorgeschrieben
ist, einen Monat nach Zugang des Protokolls, angefochten werden. Anfechtungsberechtigt
sind die Mitglieder nach § 11 Abs. 1 und das Präsidium des Landesverbandes,
sofern nicht das Schiedsgericht sachlich zuständig ist.
§ 40 Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden,
wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame
Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem von den Mitgliedern
angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Diese Grundsätze gelten entsprechend,
soweit diese Satzung eine unbeabsichtigte Regelungslücke enthalten sollte.
§ 41 Inkrafttreten
Diese Satzung bedarf zur Gültigkeit vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister
der Genehmigung des Landesverbandes nach § 10 Abs. 5 a) der Satzung
des Landesverbandes.
Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister erlischt die bisherige
Satzung des Kreisverbandes.
Eingetragen im Vereinsregister 410174 Nr. 2 am 17.07.2014